Sybertus ist der erste urkundlich nachgewiesene Ahnherr des Geschlechts und steht als freier Grundbesitzer und Freigraf von Bochum am Beginn der fassbaren Familiengeschichte.
Freigraf im 14. Jahrhundert (Rekonstruktion)
Grunddaten und familiärer Hintergrund
G01
vor 1280 – nach 1327
Die Familienchronik bezeichnet Sybertus als den ersten urkundlich nachgewiesenen Ahnherrn des Geschlechts. Zwischen 1319 und 1327 ist er als Freigraf von Bochum belegt. Der Beiname „der Vryge“ bezeichnete seine Stellung als freier Grundbesitzer. Über seine Eltern, Geschwister und eine Ehepartnerin liegen keine gesicherten Nachrichten vor; als Sohn wird in der genealogischen Überlieferung Everhardus der Vryge geführt.
Lebenszeit
geboren vor 1280 · gestorben nach 1327
Ehepartnerin
nicht überliefert
Nachkomme
Everhardus der Vryge · genealogisch zugeordnet
Amt
Freigraf von Bochum · belegt 1319–1327
Stellung
schöffenbar freier Grundbesitzer
Ort
Freigut in Altenbochum am Hellweg
Grundlage: Familienchronik Band 1
Das Lebensbild
Ein Lebensweg in der Altenbochumer Familiengeschichte
Belegte Grunddaten, familiäre Zusammenhänge und historische Einordnung werden nachvollziehbar voneinander unterschieden.
01
Der Freie von Altenbochum
Der mittelniederdeutsche Beiname „der Vryge“ kennzeichnete Sybertus als persönlich freien Besitzer eines Eigen- oder Freiguts. Seine Stellung unterschied ihn von hörigen Bauern und verband wirtschaftliche Selbständigkeit mit Aufgaben in der örtlichen Rechtsprechung.
02
Freigraf von Bochum
Zwischen 1319 und 1327 ist Sybertus als Freigraf belegt. Er leitete die Verhandlungen am Freistuhl, verkündete Urteile und führte das Gerichtssiegel. Dabei handelte er im Namen des Reiches als Vertreter des Grafen von der Mark, ohne selbst dem Ritteradel angehören zu müssen.
03
Hof, Gericht und Hellweg
Das Freigut war zugleich Familiengrundlage und Voraussetzung seiner öffentlichen Stellung. Altenbochum lag an der bedeutenden Handels- und Rechtsachse des Hellwegs. Hier verbanden sich Landwirtschaft, Fernverkehr und die überlieferte Ordnung der Freigerichte.
04
Der früheste urkundlich fassbare Ahnherr
Eine Ehepartnerin ist in den ausgewerteten Quellen nicht benannt. Die Familienchronik führt Sybertus als ersten urkundlich nachgewiesenen Ahnherrn des Geschlechts. Als Sohn gilt Everhardus der Vryge, der das Freigrafenamt fortführte; diese Zuordnung gehört zur genealogischen Überlieferung der Linie.
Staffel 1 · Folge 1 · G01 · Friemann in Altenbochum
Sybertus der Vryge – ein freier Mann am Hellweg
Die Hörgeschichte vertieft die frühesten Spuren der Familie zwischen freiem Grundbesitz, mittelalterlicher Gerichtsbarkeit und dem Leben am Hellweg.
Quellenhinweis Dieses Lebensbild folgt der Darstellung und den Einzelnachweisen in „Friemann aus Altenbochum – Familienchronik Band 1“, vierte Auflage 2026. Wo Partnernamen, Nachkommen oder Einzelheiten nicht gesichert überliefert sind, wird die Lücke ausdrücklich benannt. Historische Rekonstruktionen ersetzen keinen personenbezogenen Einzelbeleg.